Satzung - Sportverein Fisch

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Der Verein

Die Satzung


Satzung des Sportvereins Fisch 1964 e.V.

§ 1 – Name, Sitzung, Eintragung und Geschäftsjahr
 
Der Verein führt den Namen:
Sportverein Fisch 1964 e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Fisch. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
 
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den Grundsätzen des Amateur-, Freizeit- und Breitensports. Der Verein fördert insbesondere die allgemeine Jugendarbeit und den Jugendsport. Der Verein ist Mitglied des Fußballverbandes Rheinland e.V.

Der Verein unterhält zudem eine Theatergruppe „Traumtänzer“, die sich der Förderung der Kulturarbeit durch die Einstudierung und öffentliche Aufführung von Theaterstücken widmet. Hierdurch soll die Kulturarbeit, die Heimatpflege und die Mundart gefördert werden.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinerlei Anspruch am Vereinsvermögen.

Der Verein ist parteipolitisch neutral und steht Menschen aller Konfessionen und Nationen offen.
§ 3 - Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliches Mitglied gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder männlichen und weiblichen Geschlechts von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr.
 
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Ver­fügung. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport betreiben. Den Anordnungen der technischen Leitung und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können geehrt werden. Das Nähere regelt eine Ehrenordnung.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf eines laufenden Kalender­jahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
 
1.    wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anord­nungen der Vereinsleitung,
2.    wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages eines Kalenderjahres trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung,
3.    wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Ver­haltens,
4.    wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Dieses kann innerhalb von einer Frist von zwei Wochen Beschwerde gegen den Vereinsausschluss beim Vereinsvorstand einlegen. Über die Beschwerde entscheidet eine zeitnah einzuberufende Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 4 - Mitgliedsbeitrag
 
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliedsversammlung im Voraus bestimmt. Auch kann die Mitgliedsversammlung im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Betrages mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 - Haftung

Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht vom Verein zu vertretende Unfälle und Straftaten, wie beispielsweise Diebstähle in den Sportstätten.

§ 6 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1.      die Mitgliederversammlung,
2.      der Vereinsvorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung durch den Vorstand erfolgt durch Anzeige im Saarburger Kreisblatt und durch schriftliche Einladung. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen oder über Anträge zum Ausschluss aus dem Verein oder eine Beschwerde gegen einen Vereinsausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder be­schlussfähig. In ihr kann über Anträge nur abgestimmt werden, die mindestens zwei Tage vorher schriftlich dem Vereinsvorstand vorgelegen haben. Es sei denn, dass die Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit Zweidrittel-Mehrheit anerkennt. Falls ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefaßten Beschlüsse sind zu protokollieren.

Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kein Stimmrecht. Zur Gewährleistung der eigenverantwortlichen Tätigkeit der Vereinsjugend, zur Regelung der Wahl des Jugendleiters und zur Organisation der Jugendarbeit wird eine Jugendordnung erlassen. Diese ist Bestandteil der Vereinssatzung.

Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
 
1.    Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes,
2.    Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie der Leiter der Abteilungen, sofern dies notwendig ist,
3.    Beschlußfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt hat.

§ 8- Vereinsvorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer, nachfolgend „geschäftsführender Vorstand“ genannt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der stellvertretende Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. Ihnen folgt im Verhinderungsfalle der Kassierer.

Der Vereinsvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, den Abteilungsleitern, einem Vertreter der Theatergruppe und bis zu vier Beisitzern.

Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren ge­wählt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes zuvor schriftlich erklärt haben. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vereinsvorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vereinsvorstand aus, so ist der Vereinsvorstand berechtigt, kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des betreffenden Vorstandsamtes zu beauftragen. In der zeitlich nächsten Mitgliederversammlung ist dann das Vorstandsmitglied zu bestätigen bzw. das Vorstandsamt neu zu besetzen.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere ist er zuständig für:
1.    die Bewilligung der Ausgaben,
2.    die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
3.    die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
4.    alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vereinsvorstandes und der Versammlungen der Mitglieder. Der Vereinsvorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des Vereinsvorstandes es beantragt. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

Zur Regelung interner Zuständigkeiten, Kompetenzen und Pflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder und der Abteilungen des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
 
Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird sein Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Fisch mit der Bestimmung, dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports oder der Heimatpflege zu verwenden.
 
Vereinssatzung.pdf
 
Fisch, den 31.03.2015

Ergänzung aufgrund der Datenschutzrecht-Grundverordnung EU (DSGVO) vom 25.05.2018

§ 10 - Datenschutzbestimmungen

1. Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und -ort
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
 bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen

Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

2. Für das Beitragswesen wird des Weiteren die Bankverbindung des Betroffenen (IBAN, BIC) gespeichert.

3. Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

4. Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute. Der Verein stellt
sicher, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

5. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.
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